
Leistung · Bauwerksbuch
Ihr Bauwerksbuch nach § 128a
Wir erstellen Ihr digitales Bauwerksbuch gemäß Wiener Bauordnung (§ 128a). Vollständig strukturiert, mit Erstprüfung und Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank.
Bauwerksbuch · Der dokumentierte Ist-Zustand ist die Ausgangslage für alle folgenden Prüfungen
Ihr Bedarf, unsere Expertise
Für viele Wiener Gebäude ist ein Bauwerksbuch gesetzlich gefordert: für bestehende Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden, mit Stichtagen 2027 und 2030, für Neubauten. Zugleich ist es das Rückgrat Ihrer Immobiliendokumentation. Wir unterstützen Eigentümer und Hausverwaltungen dabei, gesetzliche Vorgaben effizient umzusetzen.
Was enthält ein Bauwerksbuch?
Ein Bauwerksbuch ist kein einzelner Prüfbericht, sondern eine Sammlung von Unterlagen und Festlegungen zu Ihrem Gebäude. Welche Inhalte es haben muss, regelt § 128a Abs. 4 der Bauordnung für Wien. Unser Bauwerksbuch gliedert sich in sieben Teile:
- Objektdaten
- Adresse, Grundbuchdaten (KG, EZ, GST), Eigentümer und Eckdaten des Gebäudes.
- Unterlagen
- Verzeichnis der im Bauakt vorhandenen Baubewilligungen, Pläne und sonstigen Unterlagen.
- Bauwerksbeschreibung
- Lage, Geschosse, Erschließung, Konstruktion und Materialien, Dach, Haustechnik und Sicherheitsausstattung.
- Instandhaltungsmaßnahmen
- Bisherige bauliche Maßnahmen laut Bescheiden und den Unterlagen, die Sie uns übergeben.
- Prüfplan
- Welche Bauteile regelmäßig zu prüfen sind, in welchen Intervallen, in welchem Umfang und von wem.
- Erstprüfung
- Ergebnis für jeden Prüfgegenstand. Bei Baugebrechen Mangel, Maßnahme und Frist.
- Folgeprüfung
- Vorbereitete Prüfungsvorlage für die zukünftigen Prüfungen.
Ohne Behördenwege für Sie: von der Aktenaushebung bis zur Übergabe.
- 01
Beauftragung & Vorbereitung
Wir übernehmen die komplette Organisation der Vollmachten und klären die Objektzugänge.
- 02
Digitale Aktenaushebung
Unser Team führt die Akteneinsicht bei der Baupolizei durch, beschafft die verfügbaren Pläne und Bescheide und digitalisiert den Bestand. Fehlende Unterlagen dokumentieren wir nachvollziehbar.
- 03
Strukturierung der Unterlagen
Wir überführen die Akteninhalte in ein logisches, digitales System. Dabei werden alle Dokumente chronologisch geordnet und einheitlich benannt. Aus den Bescheiden und den Unterlagen, die Sie uns übergeben, erfassen wir die bisherigen Instandhaltungsmaßnahmen.
Wiener Bauakten sind selten so geordnet, wie man sie braucht. Häufig sind Benützungsbewilligungen als Baubewilligungen abgelegt, mehrere Akte stecken in einer Datei, Akte des Nachbarhauses liegen in derselben Hauseinlage, Pläne sind undatiert und ältere Bescheide in Kurrentschrift verfasst.
- 04
Objektbegehung und Erstprüfung
Vor Ort erfassen wir den aktuellen Gebäudezustand der Allgemeinflächen. Bei bestehenden Gebäuden ist das die Erstprüfung, die § 128a verlangt. Eine hochauflösende Fotodokumentation ergänzt dabei die schriftliche Dokumentation.
- 05
Erstellung des Bauwerksbuchs
Wir führen alle Daten zu einer konsistenten Gesamtdokumentation zusammen. Das Bauwerksbuch enthält Objektdaten, Unterlagen, Bauwerksbeschreibung, Instandhaltungsmaßnahmen, Prüfplan und Erstprüfung mit Mangel, Maßnahme und Frist zu jedem Baugebrechen.
- 06
Lieferung & Finalisierung
Sie erhalten das fertige Bauwerksbuch digital als PDF sowie in bearbeitbarer Excel-Form. Weitere Formate können bei Bedarf abgestimmt werden. Alle Unterlagen werden bequem als Download-Link zur Verfügung gestellt.
Was Themis zusätzlich liefert
Das Gesetz legt fest, was ein Bauwerksbuch mindestens enthalten muss. Wir liefern mehr:
- Haustechnik und Brandschutz samt Nachweisen. Ergebnisse von Überprüfungen, die schon nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen vorgeschrieben sind, muss das Bauwerksbuch nach § 128a nicht enthalten; die MA 37 empfiehlt, sie dennoch aufzunehmen. Wir führen die vorhandenen Atteste, Befunde und Prüfberichte mit, damit sie an einer Stelle liegen und fehlende Nachweise sichtbar sind.
- Fotos zu den festgehaltenen baulichen Mängeln.
- Einen digitalen Bauakt aus der Planeinsicht bei der MA 37, geordnet und einheitlich benannt.
- Objektdaten mit Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummern laut Grundbuch.
Auf Wunsch
- Transkription historischer Unterlagen in Kurrentschrift.
- Folgeprüfungen und Fortschreibung des Bauwerksbuchs.
- Gleichzeitige Durchführung der Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B1300.
Was wir von Ihnen benötigen
- Eine Vollmacht für die Planeinsicht bei der MA 37.
- Pläne und Bescheide, die bei Ihnen vorliegen.
- Atteste, Befunde und Prüfberichte der Haustechnik, zum Beispiel Elektro, Gas, Aufzug, Blitzschutz, Sicherheitsbeleuchtung und Kanal.
- Unterlagen zu Sanierungen, für die keine Baubewilligung nötig war, etwa an Fassade oder Dach. Sie stehen nicht im Bauakt der MA 37.
- Zugang zu Dach, Keller, Technik- und Nebenräumen.
Nachweise, die nicht vorliegen, halten wir im Bauwerksbuch als fehlend fest.
Was die Erstprüfung umfasst und was nicht
- Wir begehen die allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes. Was nicht zugänglich ist, kann nicht beurteilt werden.
- Die Erstprüfung erfolgt augenscheinlich und stichprobenartig, wie die MA 37 es in ihren Erläuterungen beschreibt, und soweit erforderlich mit geeigneten Messgeräten. Bauteilöffnungen und zerstörende Prüfungen sind nicht Teil der Leistung. Laut MA 37 besteht kein Anspruch auf eine vollständige Auflistung aller vorhandenen Schäden.
- Eine Prüfung, ob das Gebäude dem Baukonsens entspricht, ist nicht Teil des Bauwerksbuchs.
- Laut MA 37 ergibt sich aus dem Bauwerksbuch allein keine Pflicht, das Gebäude an heutige Anforderungen anzupassen, etwa bei Geländern oder Barrierefreiheit.
Vom Papier-Archiv zum digitalen Bauwerksbuch
Veraltete Pläne, fehlende Bescheide und unübersichtliche Ordnerstrukturen erschweren die Verwaltung und die nachvollziehbare Dokumentation eines Gebäudes. Wir überführen Ihren analogen Bestand in ein digitales Bauwerksbuch.
Zukunftssicher & erweiterbar: Das Bauwerksbuch ist so aufgebaut, dass Sie spätere Bescheide, Maßnahmen und Prüfergebnisse selbst nachtragen können.

Ihre Vorteile & Themis-Expertise
01.
In ganz Wien im Einsatz
Ob Zinshaus in der Innenstadt oder gemischt genutzte Liegenschaft am Stadtrand: Wir kombinieren lokale Expertise vor Ort mit einem einheitlichen digitalen Standard für Ihr gesamtes Immobilienportfolio.
02.
Nach § 128a BO für Wien
Aufbau und Inhalt folgen § 128a Abs. 4 der Bauordnung für Wien. Ein hierzu befugter Baumeister erstellt das Bauwerksbuch und führt die Erstprüfung durch. Das Bauwerksbuch hält den Gebäudezustand und die Prüfpflichten nachvollziehbar fest.
03.
Transparentes Angebot
Der Aufwand hängt unter anderem von Gebäude, Aktenlage und Leistungsumfang ab. Nach einer ersten Einschätzung erhalten Sie ein konkretes Angebot für Ihr Objekt.
04.
Zentrale digitale Ablage
Schluss mit der Zettelwirtschaft. Pläne, Bescheide und Nachweise liegen geordnet in digitaler Form vor. Das spart Zeit in der Verwaltung und erleichtert bei einem Verkauf die Prüfung durch Käufer.
05.
Persönliche Fachberatung
Wir sind kein anonymes Portal. Wir begleiten Sie von der ersten Aktenaushebung bis zur finalen Übergabe persönlich.
Registrierung und Führung des Bauwerksbuchs
Bauwerksbücher bestehender Gebäude sind in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien zu registrieren (§ 128c BO für Wien). Übermittelt werden das Erstellungsdatum, die Erstellungsbestätigung, das Datum der Erstprüfung und die Bestätigung über die Erstprüfung, nicht das Bauwerksbuch selbst. Themis übernimmt die Registrierung für Sie. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie die Registrierungsnummer und die Registrierungsbestätigung; die Nummer wird auch im Bauwerksbuch dokumentiert.
Danach führt die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei bestellter Hausverwaltung diese, das Bauwerksbuch elektronisch weiter. Dazu gehört, die Überprüfungen laut Prüfplan durchführen zu lassen und behobene Baugebrechen nachzutragen. Auch Einzelbauteilsanierungen und Änderungen am gebäudetechnischen System sind im Bauwerksbuch zu dokumentieren (§ 118c Abs. 7). Auf Wunsch übernehmen wir auch die Folgeprüfungen und die Fortschreibung des Bauwerksbuchs.
Bauwerksbücher nach § 128a Wiener Bauordnung

Ein Haus mit langem Bauakt
Bauwerksbuch nach § 128a Wiener Bauordnung: Bescheide aus mehr als einem Jahrhundert, geordnet und benannt. 45 Prüfgegenstände, 30 nicht in Ordnung.

Wenn der Nachweis fehlt
Bauwerksbuch nach § 128a Wiener Bauordnung: 34 Prüfgegenstände, 15 nicht in Ordnung — darunter drei Anlagen ganz ohne Nachweis.

Erst die Konstruktion, dann die Prüfung
Bauwerksbuch nach § 128a Wiener Bauordnung: 37 Prüfgegenstände, 17 nicht in Ordnung, und eine Bauwerksbeschreibung, die zeigt, wie die Befunde zu lesen sind.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
Ob Gründerzeit-Zinshaus oder gemischt genutzte Liegenschaft – für Ihr Bauwerksbuch sind wir in ganz Wien für Sie im Einsatz.

FAQs zu Bauwerksbuch
Wann ist ein Bauwerksbuch in Wien gesetzlich verpflichtend?
Für bestehende Gebäude gelten Stichtage: Wurde das Gebäude vor dem 1.1.1919 errichtet, muss das Bauwerksbuch bis 31.12.2027 erstellt sein; wurde es zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet, bis 31.12.2030 (§ 128a Abs. 3 BO für Wien). Maßgeblich ist laut MA 37 das Jahr der Ersterrichtung; spätere Zu- oder Umbauten ändern daran nichts.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist das Bauwerksbuch bis zur Fertigstellungsanzeige zu erstellen. In begründeten Fällen kann die Behörde ein Bauwerksbuch auch für andere Gebäude auftragen. Ausgenommen sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit höchstens 50 m² bebauter Fläche.
Bauwerksbuch oder Objektsicherheitsprüfung – was ist der Unterschied?
Das Bauwerksbuch nach § 128a BO für Wien ist für bestimmte Gebäude in Wien gesetzlich vorgeschrieben. Es enthält die Bewilligungen des Gebäudes, legt fest, welche Bauteile in welchen Abständen und von wem zu prüfen sind, und hält das Ergebnis der Erstprüfung fest, mit einem Verzeichnis der Baugebrechen und einem Plan zu deren Behebung. Im Mittelpunkt stehen Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgehen kann, insbesondere Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen. Bauwerksbücher bestehender Gebäude werden in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien registriert.
Die Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 (Wohngebäude) bzw. B 1301 (Nicht-Wohngebäude) ist kein Gesetz, sondern ein österreichweit angewandtes technisches Regelwerk. Sie hilft Eigentümern und Verwaltungen, ihre Prüf- und Kontrollpflichten für ein sicheres Gebäude zu erfüllen, und sieht in der Regel eine jährliche Objektprüfung vor. Neben der technischen Objektsicherheit umfasst sie Brandschutz, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einbruchsschutz.
Die beiden Leistungen haben unterschiedliche Ziele und ersetzen einander nicht. Laut den Erläuterungen der MA 37 können Begehungen nach ÖNORM B 1300/B 1301 aber als Teil der im Bauwerksbuch vorgesehenen Überprüfungen angerechnet werden, etwa als Zwischenkontrollen. Bei Themis können Bauwerksbuch und Objektsicherheitsprüfung gemeinsam beauftragt werden.
| Bauwerksbuch | Objektsicherheitsprüfung | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 128a BO für Wien (Gesetz) | ÖNORM B 1300 / B 1301 (technisches Regelwerk, kein Gesetz) |
| Geltung | Wien | Österreichweit; B 1300 für Wohngebäude, B 1301 für Nicht-Wohngebäude |
| Pflicht | Bestehende Gebäude, errichtet vor dem 1.1.1945 (Stichtage 2027 und 2030); Neu-, Zu- und Umbauten | Keine gesetzliche Pflicht; Orientierung für die Prüf- und Kontrollpflichten von Eigentümern und Verwaltungen |
| Gegenstand | Bauteile mit Gefahr für Leben oder Gesundheit bei Verschlechterung (Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer, Brüstungen); Bewilligungen; Prüfplan | Objektsicherheit in vier Fachbereichen: technische Objektsicherheit, Gefahrenvermeidung und Brandschutz, Gesundheits- und Umweltschutz, Einbruchsschutz und Schutz vor Außengefahren |
| Rhythmus | Erstprüfung bei der Erstellung (bestehende Gebäude), danach in den im Bauwerksbuch festgelegten Intervallen | In der Regel jährlich |
| Wer prüft | Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige oder nach Berufsrecht Berechtigte, unabhängig von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer | Personen mit fachlicher Qualifikation oder praktischer Erfahrung |
| Ergebnis | Bauwerksbuch, elektronisch geführt von Eigentümer oder Hausverwaltung | Prüfprotokoll mit Feststellungen und Behebungsprioritäten |
| Registrierung | Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien (bestehende Gebäude) | Keine |
Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Nach § 128a BO für Wien dürfen Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet sowie Personen, die nach ihrem Berufsrecht berechtigt sind, ein Bauwerksbuch erstellen und die Erstprüfung durchführen. Laut den Erläuterungen der MA 37 zählen dazu Baumeisterinnen und Baumeister mit uneingeschränkter Befugnis oder als planende Baumeister, nicht aber auf die Ausführung beschränkte Baugewerbetreibende. Die Erstellerin oder der Ersteller muss von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer unabhängig sein.
Bei Themis erstellt ein hierzu befugter Baumeister das Bauwerksbuch und führt die Erstprüfung durch.
Ist eine Objektbegehung vor Ort zwingend erforderlich?
Ja. Bei bestehenden Gebäuden verlangt § 128a BO für Wien im Zuge der Erstellung eine erstmalige Überprüfung. Die Vor-Ort-Begehung durch unsere Experten erfasst den aktuellen Zustand der allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes und hält ihn mit Fotos fest. Eine Prüfung, ob das Gebäude dem Baukonsens entspricht, ist nicht Teil des Bauwerksbuchs.
Muss das Bauwerksbuch registriert werden?
Ja, bei bestehenden Gebäuden in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien (§ 128c BO für Wien). Übermittelt werden das Datum der Erstellung, die elektronisch signierte Erstellungsbestätigung, das Datum der Erstprüfung und die unterfertigte Bestätigung über die Erstprüfung. Das Bauwerksbuch selbst wird nicht hochgeladen; die Behörde kann es aber zur Einsicht verlangen. Themis übernimmt die Registrierung für Sie; Registrierungsnummer und Bestätigung erhalten Sie nach Abschluss.
Welche Unterlagen sollten wir vorab bereitstellen?
Pläne und Bescheide, die bei Ihnen vorliegen; Atteste, Befunde und Prüfberichte der Haustechnik, zum Beispiel Elektro, Gas, Aufzug, Blitzschutz, Sicherheitsbeleuchtung und Kanal; Unterlagen zu Sanierungen, für die keine Baubewilligung nötig war, etwa an Fassade oder Dach; dazu den Zugang zu Dach, Keller, Technik- und Nebenräumen. Nachweise, die nicht vorliegen, halten wir im Bauwerksbuch als fehlend fest.
Was muss die Hausverwaltung nach der Übergabe tun?
Das Bauwerksbuch ist von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, bei bestellter Hausverwaltung von dieser, elektronisch zu führen (§ 128a Abs. 5 BO für Wien). Dazu gehört, die im Prüfplan festgelegten Überprüfungen fristgerecht durchführen zu lassen und behobene Baugebrechen nachzutragen. Einzelbauteilsanierungen und Änderungen am gebäudetechnischen System, etwa an der Heizung, sind ebenfalls im Bauwerksbuch zu dokumentieren (§ 118c Abs. 7). Auf Wunsch übernehmen wir auch die Folgeprüfungen und die Fortschreibung des Bauwerksbuchs.
Was kostet die Erstellung eines Bauwerksbuchs bei Themis?
Die Kosten hängen vom Umfang des Gebäudes, der Aktenlage und dem erforderlichen Bearbeitungsaufwand ab. Deshalb kalkulieren wir jedes Bauwerksbuch individuell. Nach einer ersten Einschätzung erhalten Sie ein konkretes Angebot für Ihr Objekt.
Wie hoch ist der zeitliche Aufwand für die Erstellung?
Die vollständige Erstellung eines Bauwerksbuchs nach § 128a ist ein umfangreicher Prozess: Aktenaushebung bei der Baubehörde, hochauflösende Digitalisierung und strukturierte Aufbereitung. Die Gesamtdauer hängt vor allem vom Termin für die Planeinsicht bei der MA 37 und vom Termin für die Objektbegehung ab. Für die Planeinsicht ist derzeit mit mehrmonatigen Wartezeiten zu rechnen; die MA 37 empfiehlt daher, sie frühzeitig zu vereinbaren. Liegen Bauakt und Unterlagen vor und ist die Begehung erfolgt, ist das Bauwerksbuch in der Regel nach ein bis zwei Wochen fertig. Wir nehmen Ihnen diesen gesamten Prozess ab.
Entspricht das Themis-Bauwerksbuch den gesetzlichen Vorgaben?
Ja, unsere Dokumentation folgt den Vorgaben der Wiener Bauordnung (§ 128a Abs. 4) und stellt den dokumentierten Gebäudezustand nachvollziehbar dar. Die ÖNORMEN B 1300 und B 1301 betreffen die Objektsicherheitsprüfung, eine eigene Leistung.
Werden auch große Portfolios betreut?
Ja. Wir erstellen Bauwerksbücher für einzelne Zinshäuser ebenso wie für größere und gemischt genutzte Liegenschaften sowie Portfolios. Alle folgen demselben Aufbau, das erleichtert die Verwaltung mehrerer Objekte.

