Wissen · Objektsicherheit
ÖNORM B 1301 – Objektsicherheit von Nichtwohngebäuden
Die ÖNORM B 1301 ist das Gegenstück zur B 1300 für bestehende Nichtwohngebäude, etwa Büro-, Gewerbe- und Betriebsgebäude. Auch sie ist kein Gesetz, sondern ein österreichweit angewandtes technisches Regelwerk. Sie hilft Eigentümern, Betreibern und Verwaltungen, ihre Prüf- und Kontrollpflichten wahrzunehmen, und sieht in der Regel eine jährliche Objektsicherheitsprüfung vor.
- Regelwerk
- ÖNORM B 1301, Austrian Standards
- Gilt für
- Nichtwohngebäude
- Rechtsnatur
- Technisches Regelwerk, kein Gesetz
- Geltung
- Österreichweit
- Intervall
- In der Regel jährlich (Mindestintervall)
- Dokumentation
- Fortlaufend, mindestens 10 Jahre aufzubewahren
Für welche Gebäude die B 1301 gilt
Die ÖNORM B 1301 gilt für bestehende Nichtwohngebäude des Hochbaus und ihre Anlagen, etwa Büro-, Gewerbe- und Betriebsgebäude. Wohngebäude im Sinne der ÖNORM B 1300 sind ausgenommen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist daher zunächst zu klären, ob das Gebäude in den Anwendungsbereich der B 1300 fällt.
Anders als bei der B 1300 umfasst die Prüfung grundsätzlich alle Räume und Flächen. Ausnahmen, etwa vermietete Flächen, werden mit dem Verantwortungsträger festgelegt. Die Gegenüberstellung beider Normen steht auf der Seite zur B 1300.
Die vier Fachbereiche
Die Norm beschreibt regelmäßige Sichtkontrollen und zerstörungsfreie Prüfungen durch fachlich qualifizierte Personen. Beurteilt wird in vier Fachbereichen; welche davon für ein Gebäude relevant sind, ist im Einzelfall festzustellen.
- Technische Objektsicherheit
- Etwa Gebäudehülle und Tragstruktur, Verbindungswege sowie gemeinschaftlich genutzte und technische Anlagen.
- Gefahrenvermeidung und Brandschutz
- Etwa brandabschnittsbildende Bauteile, Blitzschutz, Löschwasserversorgung, Fluchtwege und ihre Freihaltung sowie Vorkehrungen für den Fall eines Gasgebrechens.
- Gesundheits- und Umweltschutz
- Etwa die Hygiene bei Lüftungsanlagen, im Warmwassernetz und in gemeinschaftlich genutzten Schwimmbädern und Saunen.
- Einbruchsschutz und Schutz vor Außengefahren
- Etwa Zutrittskontrolle, Zivilschutzräume und der Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren.
Haustechnik und ihre Nachweise
In Büro-, Gewerbe- und Betriebsgebäuden können zahlreiche haustechnische Anlagen mit eigenen wiederkehrenden Prüfpflichten vorhanden sein.
Bei unserem Gewerbe- und Büroobjekt in Graz führte der Bericht unter anderem Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzug, Steigleitung und Wandhydrant sowie CO-Warnanlage. 18 von 40 Feststellungen betrafen fehlende Atteste, Revisionsberichte oder Wartungsdokumentation, nicht die Bausubstanz.
Wie oft geprüft wird und wer verantwortlich ist
Die Norm sieht in der Regel eine jährliche Objektsicherheitsprüfung vor; das ist das Mindestintervall. Betreut und kontrolliert objekt- und fachkundiges Personal das Gebäude mindestens quartalsweise, darf das Intervall auf zwei Jahre verlängert werden. Längere Abstände sind außerdem nach einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung zulässig, dann erstmals im Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, oder wenn eine Risikoanalyse ein angepasstes Intervall festlegt.
Verantwortlich für die Objektsicherheit ist der Verantwortungsträger, etwa der Eigentümer oder Baurechtsberechtigte. Er kann Aufgaben an Sicherheitsbeauftragte oder fachlich qualifizierte Personen übertragen, bleibt aber verpflichtet, deren Erledigung zu kontrollieren.
Was nach der Prüfung vorliegt
Die Ergebnisse sind fortlaufend und chronologisch zu dokumentieren, sodass nachvollziehbar ist, wann, wie oft und von wem geprüft wurde und was dabei festgestellt wurde. Die Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Festgestellte Mängel sind je nach Lage sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. In unseren Prüfprotokollen erhält jede Feststellung zusätzlich eine Behebungspriorität.
Bauwerksbuch in Wien
In Wien ist für viele bestehende Gebäude zusätzlich ein Bauwerksbuch nach § 128a der Bauordnung für Wien vorgeschrieben. Die beiden Leistungen haben unterschiedliche Ziele und ersetzen einander nicht.
Laut den Erläuterungen der MA 37 können Begehungen nach ÖNORM B 1300/B 1301 aber als Teil der im Bauwerksbuch vorgesehenen Überprüfungen angerechnet werden, etwa als Zwischenkontrollen.
Prüfungen nach ÖNORM B 1301 in der Praxis
Grundlagen: ÖNORM B 1300 und ÖNORM B 1301 (Austrian Standards International); Erläuterungen der MA 37 zum Bauwerksbuch. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt weder die Norm noch eine rechtliche Beratung.
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